Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Diese "elterliche Sorge" umfasst gemäß Paragraf 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das leibliche, geistige und sittliche Wohl sowie die Vermögensinteressen der Kinder. Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Der Gesetzgeber unterscheidet beim gemeinsamen Sorgerecht zwischen Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens und solchen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann über Angelegenheiten des täglichen Lebens - zum Beispiel die Kleidung oder einen dringenden Arztbesuch - selbst entscheiden. Entscheidungen wie zur Schulart, der Vermögensverwaltung des Kindes oder der Bestimmung seines Aufenthalts sind von erheblicher Bedeutung und müssen von beiden Elternteilen zusammen entschieden werden.
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einander verheiratet sind, nach der Geburt einander heiraten oder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dieses kann beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen. Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht mit einander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Der Vater hat dann nach der geltenden deutschen Rechtslage keine juristische Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Wohl des Kindes muss im Vordergrund stehen
In strittigen Fällen gilt das Kindeswohl als oberster Maßstab. Dazu gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen, das sogenannte Besuchsrecht (Paragraf 1684 BGB). Nach Trennungen haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Die Reform des Kindschaftsrechts von 1998 machte ein gemeinsames Sorgerecht für Unverheiratete und die Fortdauer des gemeinsamen Sorgerechts für Geschiedene möglich. In Deutschland üben heute etwa 85 Prozent der getrennt lebenden Eltern in Deutschland das Sorgerecht gemeinsam aus. Beim alleinigen Sorgerecht für die Mutter darf ein Vater, der nur ein Umgangsrecht hat, sein Kind zwar regelmäßig sehen, jedoch keine Entscheidungen treffen. Er muss aber Unterhalt zahlen.
Nein die Änderung sieht vor bzw. das Verfassungsgericht oder so sagt das des diskrimieniert ist das die Mutter das bestimmen darf. Auch der Vater sollte das Sorgerecht haben also geteiltes auch wenn man getrennt ist...das wird sicher auch demnächst kommen da sich die Regierung an diese Regelung halten muss.
Na ja, ich denke, das kann schon kompliziert werden. Wenn man für das Kind irgendwelche Anträge stellt, muss man immer die schriftliche Genehmigung von Vater einholen, auch wenn dieser am A* der Welt lebt und sich gar ned ums Kind kümmern will.
Aber andererseits ist das nicht schlecht... Habe die Erfahrung in der eigenen Familie machen müssen, dass meine Tante nach der Trennung zum Jugendamt ist und das alleinige Sorgerecht beantragt hat und auch bekommen hat ohne Zustimmung von meinem Onkel... Sie hat sich dann nen neuen Typen gesucht und der hat sich an meiner Cousine vergangen... und mein Onkel hatte keine Chance, was zu machen, da meine Cousine nicht aussagen wollte...
Zitat von Carina[smilie=confused-smiley-013.gif] danke für die anregende diskussion
na was den, ich bin nun mal froh das alleinige sorgerecht zu haben und will es auch behalten der arsch kümmert sich eh nicht, also hat er meiner meinung nach auch keine rechte sich irgendwo einzumischen
wir haben für beide kinder das GEMEINSAME Sorgerecht gemacht..... und ich finds richtig, als vater hat man ja auch PFlichten! nicht nur Rechte.... Und falls wirklich mal eine trennung bevor steht ist wenigstens das geregelt....
ich hab das alleinige und bin auch froh drüber das ichs nich geteilt hab... er lässt sich ja eh nur so alle 3 wochen ma blicken....weil er ja so wenig zeit hat... hab ich gestern gesehn...da is er mit nen kumpel u 2 mädels weg gefahren....das natürlich auch wichtiger als das eigene kind...